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Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellort verbringen müssen, sind rechtlich grundsätzlich unbedenklich. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen, insbesondere straßenverkehrsrechtliche (§ 9 Abs. 5 StVO) und arbeitsschutzrechtliche (DGUV Vorschriften) Bestimmungen. Entscheidend ist dabei stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |