|
Versammlungsrechtliche Anordnungen, die den Beginn einer angemeldeten Versammlung auf einer bestimmten Straße und das Verkehrskonzept untersagen, sind voraussichtlich rechtswidrig, wenn eine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 VersG NRW nicht substantiiert dargelegt wird. Die Untersagung des Einsatzes von Traktoren als Hilfsmittel bei einer Versammlung ist hingegen voraussichtlich rechtmäßig, da von landwirtschaftlichen Großgeräten ein erhebliches Gefahrenpotential für Versammlungsteilnehmer ausgeht, welches dasjenige eines "normalen" Fahrzeugs um ein Vielfaches übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |