Das Verkehrslexikon
Karnevalsumzug und Verkehrsrecht
Gliederung:
Allgemeines:
Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
Haftungsausgleich unter Gesamtschuldnern - das gestörte Gesamtschuldverhältnis
VG Düsseldorf v. 26.11.2013:
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung kann zur gefahrfreien Durchführung eines Kinderkarnevalsumzuges eine Straßensperrung im Wege einer verkehrsrechtliche Anordnung getroffen werden, wenn eine das allgemeine Risiko erheblich überschreitende Gefahrenlage für die Teilnehmer und Besucher anzunehmen ist.
VG Köln v. 06.02.2014:
Werden für das Freihalten einer Aufstellfläche für einen Karnevalsumzug von parkenden Fahrzeugen mobile Zusatzschilder benutzt, ist dies als ausreichende Allgemeinverfügung anzusehen, insbesondere, wenn sie den Eindruck eines amtlichen, allgemein verbindlichen Haltverbots erwecken. In Betracht kommen hierfür insbesondere Zeichen entsprechend der Nr. 1052-37 des VzKat, welches auch explizit in der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO unter der lfd. Nr. 62.1 aufgeführt ist und das zusammen mit dem Zeichen 283 angeordnet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen verbietet.
OLG Hamm v. 28.02.2018:
Hälftiger Schadensausgleich - auch zwischen den Haftflichtversicherern -, wenn ein Linienbusfahrer wegen eines Karnevalsstaus 200 m von der Haltstelle entfernt ohne Warnblinklicht links neben einem rechts verlaufenden befestigten Mehrzweck-Seitenstreifen hält, um die Fahrgäste auf deren Wunsch aussteigen zu lassen, und es dadurch zum Unfall kommt, dass ein aussteigender Fahrgast auf dem Seitenstreifen von einem dorthin gewechselten Kfz erfasst und verletzt wird.
- nach oben -