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Der Betrieb von Verleihsystemen für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller stellt eine Sondernutzung dar, da die Fahrzeuge primär zum Abschluss von Mietverträgen im öffentlichen Straßenland aufgestellt werden und nicht vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs. Die Bemessung der Sondernutzungsgebühren hierfür beachtet die Grundsätze des § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW, wobei dem Satzungsgeber ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |