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Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Es genügt nicht, die erstinstanzliche Auffassung mit formularmäßigen Sätzen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Eine bloße Wiederholung der pauschalen Behauptung der Herstellereigenschaft einer Holdinggesellschaft genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |