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Die Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers aus einem Fahrzeug-Einstellvertrag gehen nicht so weit, dass er die installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können. Überwachungskameras dienen vielmehr repressiven als präventiven Zwecken, um bei der Aufklärung von Schäden zu helfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |