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Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und wirksam, wenn der von der Zulassung erfasste Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auch nach einer möglichen Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftritt. Dies ist der Fall, wenn die Zurückweisung eines Klageantrags auf Einwänden gegen dessen Zulässigkeit beruht, die mit den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs und damit der Begründetheit der übrigen Klageanträge in keinem Zusammenhang stehen. Unzulässig ist hingegen eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen, bestimmte Anspruchselemente oder einzelne von mehreren miteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |