|
Die 3. und 4. Änderungssatzung zur "Satzung des Kreises T. über die Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a ÖPNVG NRW" werden für unwirksam erklärt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW die Aufgabenträger verpflichtet, die Ausbildungsverkehr-Pauschale allen Ausbildungsverkehr zu Höchsttarifen durchführenden Verkehrsunternehmen zur Kompensation ihrer Einnahmeausfälle zukommen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |