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Ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB durch die Verwendung eines sogenannten Thermofensters oder einer Fahrkurvenerkennung setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die über einen bloßen Gesetzesverstoß hinausgeht. Diese besondere Verwerflichkeit konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, insbesondere nicht im maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs im Januar 2018. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |