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Das Antragserfordernis für eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 18 AEG schützt den Adressaten einer Genehmigung, vermittelt aber keine subjektive Rechtsposition Dritter. Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen die Bahnsteigkanten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EBO in der Regel auf eine Höhe von 76 cm über Schienenoberkante gelegt werden; ein bundesweites Bahnsteighöhenkonzept ist von Rechts wegen nicht gefordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |