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Die hinreichende Erfolgsaussicht für Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller im Dieselabgasskandal fehlt, wenn keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen und die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen des Einbaus eines Thermofensters ist nicht gegeben, da der Hersteller bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-693/128 davon ausgehen durfte, dass ein Thermofenster den Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007/EG erfüllt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |