Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 21.09.2022: Zur Erfolgsaussicht von Schadensersatzansprüchen gegen Fahrzeughersteller im Dieselabgasskandal




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 21.09.2022 - 21 O 14/22) hat entschieden:

   Die hinreichende Erfolgsaussicht für Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller im Dieselabgasskandal fehlt, wenn keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen und die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen des Einbaus eines Thermofensters ist nicht gegeben, da der Hersteller bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-693/128 davon ausgehen durfte, dass ein Thermofenster den Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007/EG erfüllt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Rechtsschutzversicherung und Dieselskandal


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die vom Kläger beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 30.Juni 2022 - 4 U 36/22 , die auf diesen Fall übertragbar sind, vollumfänglich an. In dem Urteil hat das OLG Folgendes ausgeführt:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 16. September 1987; IVa ZR 76/86 und vom 19. Februar 2003, IV ZR 318/02) ist die hinreichende Erfolgsaussicht nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht umfasst hiernach sowohl die rechtliche wie auch die tatsächliche Seite. Maßgeblich ist, ob der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar ist (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 3 a ARB 2010, Rn 17 m. w. N.), wobei die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden dürfen (BGH, NJW 1998, 82). Es bedarf jedoch einer schlüssigen Klage, die in den streitigen Punkten auch ausreichend substantiiert sein muss (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 114, Rn 23 ff. m. w. N.). Darüber hinaus ist erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs besteht, denn allein aus dem Umstand, dass eine, von einer in Lehre und Rechtsprechung herrschende Auffassung abweichende Ansicht vertretbar erscheint, ergibt sich noch nicht, dass eine hierauf gegründete Klage hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Es muss zudem als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mithilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag (Harbauer, a. a. O.). Das setzt einen schlüssigen Sachvortrag voraus, weil dem Zivilprozess ein Ausforschungsbeweis fremd ist. Gemessen daran besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Vorgehens des Klägers gegen die Herstellerin des streitgegenständlichen Motors. Der Kläger kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber der Herstellerin herleiten.

Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Herstellerin kommen nicht in Betracht, weil der Kläger das Fahrzeug nicht von der Herstellerin erworben hat. Vertragliche Ansprüche oder solche aus vorvertraglicher Haftung (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB) scheiden mangels rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien aus (BGH, Urteil vom 16. September 2021, VII ZR 190/20).

Ansprüche des Klägers ergeben sich auch nicht aus Deliktsrecht:

Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch gegen die Herstellerin nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG herleiten. Einem solchen Anspruch steht bereits die Tatsache entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2021, VI ZR 875/20, vom 20. Juli 2021, VI ZR 1154/20; Beschluss vom 15. Juni 2021, VI ZR 566/20).

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 263 Abs. 1 StGB und § 31 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20).

An dieser rechtlichen Beurteilung vermögen auch die Ausführungen des Generalanwalts Rantos in seinem Schlussantrag vom 02. Juni 2022 an den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 nichts zu ändern. Vor allem besteht kein Anlass, mit Blick auf eine in der Rechtssache C-100/21 durch den Europäischen Gerichtshof zu erwartende Entscheidung das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen. Dort regt der Generalanwalt aufbauend auf einer ähnlichen Einschätzung der Europäischen Kommission an, in Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 Richtlinie 2007/46 EG vom 05. September 2007 Vorschriften zu sehen, die die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere dessen Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, und diese Vorschriften deshalb dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten für den Erwerber eines Fahrzeugs einen Erstattungsanspruch gegen den Fahrzeughersteller vorzusehen hätten, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Der VI. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich auf der Grundlage der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-663/19 mit der Frage des drittschützenden Charakters der EU-Typengenehmigungsvorschriften bereits befasst und zu einer Änderung der Auffassung, dass ein acte clair vorliege, keinen Anlass gesehen (Beschluss vom 15. Juni 2021, Az.: VI ZR 566/20). Diese Ansicht des VI. Zivilsenats vertreten auch die mit Rechtsmitteln im sog. Dieselabgasskandal befassten anderen Senate des Bundesgerichtshofs ausdrücklich (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2021, VII ZR 415/21, vom 24. November 2021, VII ZR 217/21, vom 26. Januar 2022, VII ZR 516/21, vom 10. Februar 2022, III ZR 87/21, vom 14. Februar 2022, VIa ZR 204/21 und vom 02. Mai 2022, Via ZR 137/21).

Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Es hat ferner keinen Anlass zu der Annahme, dass der Bundesgerichtshof in Kenntnis der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02. Juni 2022 an den tragenden Erwägungen eines acte clair nicht festhält. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Revisionsgerichts nicht erforderlich (vgl. zuletzt dazu BGH, Beschluss vom 14. September 2021, VI ZR 491/20 m. w. N.). Ebenso wenig bedarf es einer Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO.

Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und des unstreitigen Sachverhalts lässt sich auch keine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB feststellen. Dieser setzt tatsächliche Umstände voraus, die die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung rechtfertigen. Gem. § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschadens hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (std. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021, VII ZR 126/21 und vom 16. September 2021, VII ZR 322/20; Urteile vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20 und vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19 jeweils m. w. N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhalten als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (std. Rspr., BGH, Urteil vom 16. September 2021, VII ZR 322/20, Beschlüsse vom 09. März 2021, VI ZR 889/20, vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19 und vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20).

Das lässt sich in Bezug auf den Kläger und das streitgegenständliche Fahrzeug nicht feststellen. Der Einbau eines Thermofensters rechtfertigt den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht. Die Beklagte durfte wenigstens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren C-693/128 vom 17. Dezember 2020 - 1 Jahr und 9 Monate nach dem Kauf - davon ausgehen, dass auch ein Thermofenster den Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007/EG erfüllt und eine darauf basierende Abschalteinrichtung europarechtlich zulässig war, auch wenn die von der Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs vertretene Auslegung kontrovers diskutiert und auf nationaler Ebene gerichtsbekannt lange Zeit von der maßgeblichen Genehmigungsbehörde und vom Bundesverkehrsministerium so vertreten wurde. Darin lagen eine vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch Organe der Herstellerin, die einer Bewertung dieses Verhaltens als sittenwidrig entgegenstehen. Eine Täuschung der Genehmigungsbehörde ist nicht erkennbar, insbesondere nicht durch wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Herstellerin im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung der Genehmigungsbehörde hindeuten. Hinzu kommt, dass für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp unstreitig kein Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt ist. Der Umstand, dass das KBA bei anderen Fahrzeugtypen der Herstellerin einen Rückruf angeordnet hat, ist bei dieser Sachlage kein hinreichendes Indiz für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Klägers und erst recht nicht für ein besonders verwerfliches Handeln der Herstellerin. Dass für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp auch mehrere Jahre nach der Zulassung kein Rückruf erfolgt ist, spricht im Umkehrschluss dagegen, dass das KBA das hier verwendete Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einstuft und zeigt ebenfalls, dass eine dementsprechende Einschätzung der Herstellerin zumindest nicht als sittenwidriges Verhalten zu qualifizieren ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2021, 18 U 526/19; OLG Dresden, Urteil vom 01. Juli 2021, 11a U 1085/20).

Insgesamt zeigt der Kläger nicht auf, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (Inverkehrbringen des Fahrzeugs des Klägers im Jahr 2013) in der Praxis einhellig von der Unzulässigkeit der temperaturbedingten Abgassteuerung ausgegangen worden sei. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Herstellerin nicht (BGH, Urteile vom 16. September 2021, VII 322/20 und VII ZR 190/20). Auch aus den weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen eines "Kaltstartheizen" und einer Prüfstandserkennung, ergibt sich ein Anspruch des Klägers nicht, weil der diesbezügliche Vortrag unschlüssig und damit unbeachtlich ist. Der Kläger hat hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte dargelegt Soweit der Kläger darauf verweist, diverse Messungen, insbesondere der DUH, hätten im realen Straßenverkehr eine (erhebliche) Überschreitung der Abgaswerte ergeben, ist dies kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug. Die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des für die Prüfung der Einhaltung der Werte maßgeblichen NEFZ beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs. Dementsprechend weist eine Überschreitung der Abgaswerte im realen Fahrbetrieb als solche nicht einmal auf eine unzulässige Abschalteinrichtung, geschweige denn auf ein sittenwidriges Verhalten hin (BGH, Beschluss vom 15. September 2021, VII ZR 2/21; OLG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2020, 1 U 4/20). Selbst nach den Vorgaben der - zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch nicht geltenden VO 2017/1151/EG vom 01. Juni 2017, mit dem der früher geltende gesetzliche Prüfzyklus NEFZ ab September 2017 durch den RDE ersetzt wurde, durfte der für den Prüfstand geltende Grenzwert von 80 mg/km NOx zunächst noch um das 2,1-fache (110 % des Grenzwertes) überschritten werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. November 2020, 3 U 101/18). Soweit bei einer erheblichen Überschreitung der Emissionen im Realbetrieb im Vergleich zum Testbetrieb eine Indizwirkung für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erwogen wird (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2020, 1 U 4/20), setzt dies jedenfalls voraus, dass die angegebenen Untersuchungen sich auf denselben Fahrzeugtyp und denselben Motor mit gleicher Schadstoffklasse und Leistung beziehen sowie konkrete Angaben zu den vorgegebenen Messbedingungen (Außentemperatur, Feuchtigkeit u. ä.) enthalten, um eine Vergleichbarkeit mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug sicherstellen zu können (OLG Bremen, a. a. O.). Derartige - einen konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufweisende - Messungen hat der Kläger indes nicht vorgetragen.

Letztlich scheitert die vom Kläger beabsichtige Rechtsverfolgung daran, dass dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Vermögensschaden entstanden ist. Für die Frage der Brauchbarkeit kommt es nicht lediglich darauf an, dass das Fahrzeug von dem Kläger tatsächlich genutzt werden konnte und sich die bestehende Stilllegungsgefahr nicht verwirklicht hat. Ein Fahrzeug ist für die Zwecke desjenigen, der durch ein sittenwidriges Verhalten zum Vertragsabschluss veranlasst wird, dann nicht voll brauchbar, wenn es aus der ex ante Sicht des Käufers letztlich vom Zufall abhängt, ob der unerkannt bestehende Mangel aufgedeckt und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs in der Folge eingeschränkt wird. Bei Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls ist der Erwerb des Fahrzeugs auch nach der Verkehrsanschauung nicht unvernünftig und damit für den Kläger nicht nachteilig, die Brauchbarkeit des Fahrzeugs mithin nur aus rein subjektiver Sicht des Klägers eingeschränkt. Unerkannte und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs einschränkende Umstände sind bisher nicht zutage gefördert worden, sodass der Kläger tatsächlich ein Fahrzeug erworben hat, welches den gesetzlichen Anforderungen entspricht und für das er weder eine Betriebsuntersagung noch -beschränkung zu erwarten hat. Dass der Zufall und weitere Untersuchungen zum Gengenteil führen können oder den Eintritt eines Vermögensschadens mindestens wahrscheinlich machen, liegt im Zeitpunkt dieser Beurteilung fern.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.362,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2022/21_O_14_22_Urteil_20220921.html - DE:LGBI:2022:0921.21O14.22.00

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