|
Der Kläger ist für eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes beweisfällig geblieben. Die Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Wege und Plätze, zu denen auch Tunnel gehören, ist ihrem Wesen nach grundsätzlich keine die Haftung aus § 839 Abs. 1 BGB bedingende Amtspflicht, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |