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Die aus einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden bilden materiell-rechtlich jeweils selbstständige Schadensersatzansprüche, deren Verjährung gesondert zu beurteilen ist. Für Schadensersatzansprüche aus Beschaffungsvorgängen der Jahre 1999 bis 2001, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, findet gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. Anwendung, beginnend am 01.01.2002. Für Ansprüche aus den Jahren 2002 bis 2010 gilt ebenfalls die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 BGB n.F. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |