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Ein Anspruch auf Ersatz restlichen Schadens in Höhe der in einem Schadensgutachten enthaltenen Verbringungskosten kann nicht zuerkannt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Werkstatt ein Anspruch auf Vergütung einer Verbringungsleistung in der geltend gemachten Höhe zustehen würde. Steht kein bestimmter Betrag für die Verbringung fest, so ist nur die übliche Vergütung geschuldet, die sich nach dem konkreten Zeitaufwand richtet und nicht als zeitunabhängige Pauschale anzusehen ist. Ein Schadensgutachten ist hinsichtlich der Verbringungskosten widersprüchlich, wenn es einerseits ortsübliche, durchschnittliche Stundensätze zugrunde legt, andererseits aber Verbringungskosten einer konkreten Werkstatt berechnet, die nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |