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Das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs durch den Hersteller ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die schädigende Handlung liegt in der Geheimhaltung der Motorsteuerungssoftware zur Manipulation der Emissionswerte im Prüfstandbetrieb. Die Sittenwidrigkeit ist dem Hersteller gemäß § 31 BGB zuzurechnen, insbesondere wenn der Vortrag zur Kenntnis maßgeblicher Mitarbeiter nicht hinreichend substantiiert bestritten wird und eine sekundäre Darlegungslast besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |