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Das ausnahmslose Verbot von Versammlungen auf Bundesautobahnen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW ist 'self-executing' und bedarf keiner Umsetzung durch eine gesonderte beschränkende Verfügung. Bundesautobahnen gelten als 'versammlungsfreier Raum', da ihnen keine Kommunikationsfunktion zukommt und der Zugang auf bestimmte Kraftfahrzeuge beschränkt ist. Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit dieser Regelung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG drängt sich nicht auf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |