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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Schäden durch einen auf ein Haus gefallenen Ast eines Straßenbaums besteht nicht, wenn keine kausale Amtspflichtverletzung der als Straßenverkehrssicherungspflichtige handelnden Gemeinde vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |