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Fehlt es an dem Bewusstsein, unzulässige Abschalteinrichtungen zu verwenden und der zumindest billigenden Inkaufnahme eines Gesetzesverstoßes, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Die erforderlichen weiteren Tatsachen, die eine Bewertung des Verhaltens der Daimler AG als verwerflich rechtfertigen können, beispielsweise besondere Kenntnisse, Absichten und Beweggründe, sind von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |