Das Verkehrslexikon

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Rechtsschutzversicherung - Rechtsschutzpakete

Rechtsschutzversicherung




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
- Allgemeines
- Nachmeldung
- Versicherungsfall - Erstereignis
- Paralleler Antrag auf Prozesskostenhilfe
- Freie Anwaltswahl
- Erfolgsaussichten / Schiedsverfahren
- Deckungsprobleme
- Sich selbst vertretender Rechtsanwalt
- Wartezeiten
- Übergang von der Erstberatung zur außergerichtlichen Tätigkeit
- Deckung im Fahrerlaubnisrecht
- Vorsatztaten
- Hinweispflicht des Anwalts auf Kündigungsmöglichkeit durch RSV
- Umsatzsteuer
- Kostenbefreiungsanspruch
- Kostenverteilung und Leistungsausschluss bei außergerichtlichem Vergleich
- Anrechnung der Geschäftsgebühr
- Vorschuss-Rückforderung
- Aktenversendungspauschale
- Anwaltskosten für den Verkehr mit der Rechtsschutzversicherung
- Haftung des Rechtsschutzversicherers
- Anwaltsbevollmächtigung
- Versicherung zugunsten eines Dritten
- Streitwert



Einleitung:


Nicht unbeträchtliche Stimmen führen die stetig ansteigende Prozessflut und die damit einhergehende zunehmende Belastung der Gerichte auf die weite Verbreitung von Rechtsschutz Versicherungsverträgen zurück. Wirklich stichhaltige Untersuchungen zu diesem Zusammenhang liegen allerdings nicht vor, im Gegenteil hat eine schon lange zurückliegende Untersuchung im Auftrag eines großen Rechtsschutzversicherers angeblich das Gegenteil erwiesen.

Die in allen Verfahrensarten außerhalb des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts gebotene Kontrolle der Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Kostendeckung und die weit verbreitete Selbstbeteiligung der Versicherungsnehmern an den Kosten haben sicherlich eine erhebliche Filter- und damit auch Justizentlastungswirkung.


Gerade die immer wieder aufflackernden Diskussionen darum, ob nicht generell eine Rechtsschutz-Pflichtversicherung eingeführt werden sollte, zeigen deren unverzichtbaren Wert bei der Hilfe zur Durchsetzung von Ansprüchen - gerade im Verkehrsrecht - oder auch zur Abwehr von unbegründeten Ansprüchen im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes.

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Weiterführende Links:


Rechtsschutzversicherung

Die verschiedenen Rechtsschutz-Pakete

Die Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung und das Schiedsverfahren

Rechtsschutzversicherung und Dieselskandal

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Allgemeines:


BGH v. 25.01.2006:
In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.

BGH v. 25.01.2006:
Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75, wonach kein Kostenbefreiungsanspruch besteht, sofern die Kostenregelung in einem Vergleich nicht dem Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen entspricht, ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.

LG München v. 18.09.2008:
Die Regelung der ARB zur Nichtübernahme von Kosten bei außergerichtlicher einvernehmlicher Lösung, soweit sie nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht, soll unnötige Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu Lasten der Rechtsschutzversicherung vermeiden. Die Klausel greift daher nur dann ein, wenn eine zumindest konkludente "Regelung" über die Kosten erfolgt. Andernfalls ist der Rechtsschutzversicherer zur uneingeschränkten Leistung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Gegenseite bestehen.

BGH v. 04.12.2008:
Im Hinblick auf die durch § 49b Abs. 4 S. 2. BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 verbotene Abtretung von Gebührenansprüchen eines Anwalts an einen Nichtanwalt kann sich der Kfz-Haftpflichtversicherer auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm verlassen und mit befreiender Wirkung die Gebühren für eine Unfallregulierungstätigkeit an den Rechtsanwalt zahlen. Der Rechtsschutzversicherer kann diesen Einwand wirksam gegenüber dem Zessionar erheben.

AG Bergisch Gladbach v. 11.06.2012:
Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind vom Rechtsschutzversicherer auch dann zu erstatten, wenn sie allein auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zugesprochen wurden.

OLG Braunschweig v. 04.03.2013:
Die von einem Rechtsschutzversicherer erklärte Deckungsschutzzusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das dem Versicherer solche Einwendungen und Einreden abschneidet, die ihm zum Zeitpunkt der Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Hat der Versicherer bei Erteilung der Deckungszusage Kenntnis von einer vorsätzlichen Verletzung des Arbeitsvertrages, führt dies trotz eines Hinweises auf § 3 Abs. 5 ARB nicht zur Kondizierbarkeit des von ihm abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

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Nachmeldung:


BGH v. 15.04.1992:
Die Meldefrist des ARB § 4 Abs 4 ist eine Ausschlussfrist. Der Versicherer kann sich auf ihre Versäumung nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft. Eine Meldung im Sinne des ARB § 4 Abs 4 bedeutet nicht bereits das Verlangen von Rechtsschutzleistungen und die Begründung eines Schadensersatzanspruches, sondern nur eine Mitteilung, die dem Versicherer Kenntnis davon verschafft, dass noch Forderungen auf ihn zukommen können.

OLG Köln v. 26.03.2013:
Für die Meldung eines Versicherungsfalls im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung reicht es regelmäßig aus, den der beabsichtigten Rechtsverfolgung zugrundeliegenden Sachverhalt zu schildern und die beabsichtigten rechtlichen Schritte mitzuteilen. Allerdings erstreckt sich eine solche Meldung nicht auf andere Lebenssachverhalte, auch wenn sie sich gegen den gleichen Gegner richten. Der Rechtsschutzversicherer kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben regelmäßig nicht auf die Versäumung der Nachmeldepflicht berufen, wenn sich die Kenntnis der Umstände, die zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung führen, aufgrund einer erst nach Fristablauf erfolgten Beratung durch den Rechtsanwalt ergeben hat. Insoweit muss sich der Versicherte regelmäßig auch nicht eine frühere Kenntnis des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.

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Versicherungsfall - Erstereignis:


OLG Karlsruhe v. 15.01.2013:
Das den Versicherungsfall i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a ARB 94 darstellende Erstereignis setzt einen fassbaren Bezug auch zur Person des Versicherten voraus. Als Erstereignis sind daher vom Haftpflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen zu betrachten, die den Eintritt eines Schadens gerade für den Versicherten wahrscheinlich machen.

BGH v. 05.11.2014:
Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, kann nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner ansteht.

BGH v. 04.07.2018:
Die sogenannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) ist intransparent.

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Paralleler Antrag auf Prozesskostenhilfe:


BGH v. 24.01.2017:
1. Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).(

2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).

3. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen um Deckungsschutz nachsucht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).

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Freie Anwaltswahl:


OLG Bamberg v. 20.06.2012:
Eine Klausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen, die die Wahl eines vom Versicherer empfohlenen Anwalts damit "belohnt", im Versicherungsfall nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden, verstößt gegen §§ 127, 129 VVG und ist daher gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

BGH v. 04.12.2013:
Die durch §§ 127, 129 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung (hier: Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung) nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.

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Erfolgsaussichten / Schiedsverfahreb:


Die Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung und das Schiedsverfahren

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Deckungsprobleme:


Es besteht kein Versicherungsschutz bei den Eltern, wenn der Betroffen älter als 18 Jahre ist und ein eigenes Fzg. geführt hat

Es besteht kein Versicherungsschutz, solange kein konkreter Vorwurf erhoben wird

Die Kfz-Umsetzung und Rechtsschutz-Deckung?

Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers tritt bei einer Obliegenheitsverletzung nur nach Kündigung des Versicherungsvertrages binnen eines Monats nach Kenntniserlangung ein

Zur Rechtsschutzdeckung bei Parkverstößen

Welche Sachverständigen-Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen?

RSV-Deckung für die Zwangsvollstreckung: nur für drei Versuche




OLG Celle v.29.07.2004:
Zur Aktivlegitimation eines nur Mitversicherten nach Treu und Glauben

OLG Celle v. 29.07.2004:
Zur Abgrenzung Selbständigkeit - Privatrechtsschutz bei Vermögensverwaltung unter Einsatz privater Mittel

BGH v. 04.05.2005:
Kostenerstattung der Rechtsschutzversicherung bei Teildeckung entsprechend dem anteiligen Streitwert

BGH v. 28.05.2008:
Der Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in § 4 (1) k ARB 1975/95 (entspricht § 3 (1) d ARB 94) ist nicht eröffnet, wenn Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, der in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverhältnisse im Sinne von § 4 (1) k aa bis dd ARB 1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt haben soll.

OLG Köln v. 07.11.2008:
Der Senat folgt der übereinstimmend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass ein Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz bei Verfolgung von Ansprüchen, die der Versicherungsnehmer an einen am Versicherungsvertrag nicht beteiligten Dritten zum Zwecke der Erlangung der Zeugenstellung abgetreten hat, nicht verpflichtet ist.

BGH v. 24.04.2013:
Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche ("Aktivprozess"), richtet sich die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt.

OLG Düsseldorf v. 25.02.2014:
Der Schadensersatzrechtsschutz nur die "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen". Die ARB 2005 enthalten darüber hinaus noch (klarstellend) die Bestimmung, dass Rechtsschutz nicht "zur Abwehr" von Schadensersatzansprüchen besteht, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen (§ 3 Abs. 2 a der Bedingungen). Diese Klausel ist, weil letztlich nur klarstellend, in neueren Bedingungen bereits weggefallen. Allgemein anerkannt ist, dass ein Schadensersatzrechtsschutz nur die aktive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zum Gegenstand hat. Eindeutig erstreckt sich der Rechtsschutz daher nicht auf die Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob solche Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich, gerichtlich als Aktivklage oder in einem Prozess im Wege der Widerklage oder, wie hier, im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden. Es handelt sich auch dann um eine Abwehr von Schadensersatzansprüchen, wenn diese prozessual im Wege von Gegenrechten geltend gemacht werden.

BGH v. 25.02.2015:
Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet.

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Sich selbst vertretender Rechtsanwalt:


AG München v. 26.02.2008:
Ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt kann bei fehlender Kostenerstattungspflicht des Gegners nicht die Erstattung der gesetzlichen Vergütung von seiner Rechtsschutzversicherung verlangen.

BGH v. 10.11.2010:
Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.

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Wartezeiten:


OLG Karlsruhe v. 15.01.2008:
Werden bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung durch Vereinbarung oder einvernehmliche Einbeziehung anderer Bedingungen weitere Leistungsarten in den Versicherungsschutz einbezogen, so läuft eine bedingungsgemäße Wartezeit für dieses Zusatzrisiko ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt.

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Übergang von der Erstberatung zur außergerichtlichen Tätigkeit:


LG Frankfurt am Main v. 12.07.2006:
Unabhängig von der Frage, ob der Übergang von einer Erstberatung nach § 20 BRAGO zu einer Tätigkeit nach § 118 I Nr. 1 BRAGO dem Abstimmungserfordernis mit dem Rechtsschutzversicherer überhaupt unterfällt, fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen einer vermeintlichen Obliegenheitsverletzung und den entstandenen Gebühren, wenn der Rechtsschutzversicherer im Verlaufe der weiteren Korrespondenz dem Kläger eine Deckungszusage für eine Klage in derselben Angelegenheit erteilt. Mit dieser Deckungszusage ist die ursprüngliche Beschränkung auf eine Erstberatungsgebühr nach § 20 I S. 2 BRAGO entfallen.

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Deckung im Fahrerlaubnisrecht:


BGH v. 05.07.2006:
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versicherungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).

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Vorsatztaten:


Keine Deckung bei einer Vorsatztat des allgemeinen Strafrechts außerhalb des Verkehrsrechts

Vorläufige Deckungserteilung für Verkehrsstrafsache, jedoch rückwirkender Deckungsverlust bei späterer Vorsatzverurteilung

Zur Deckung bei Tateinheit von einer allgemeiner Vorsatztat mit einer Verkehrsstraftat

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Hinweispflicht des Anwalts auf Kündigungsmöglichkeit durch RSV:


OLG Düsseldorf v. 19.12.2017:
Der Rechtsanwalt muss den Mandanten/Versicherungsnehmer nicht nur über die Erfolglosigkeit seines Vorhabens, sondern auch darüber aufklären, dass er dafür keinen Rechtsschutz beanspruchen kann und eine Kündigung durch seine Rechtsschutzversicherung riskiert.

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Umsatzsteuer:


Rechtsschutzversicherung und Mehrwertsteuerabzug

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Kostenbefreiungsanspruch:


BGH v. 25.01.2006:
In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.

BGH v. 21.10.2015:
Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet. - Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 Buchst a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.

BGH v. 11.04.2018:
Der Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer kommt die Wirkung von § 362 Abs. 1 BGB erst dann zu, wenn der Versicherungsnehmer endgültig von der Gefahr befreit ist, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts erfüllen zu müssen. - Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung in einen Zahlungsanspruch kommt bei der Zusage von Abwehrdeckung nur in Frage, wenn tatsächlich der Versuch der Abwehr der Forderung - im Ergebnis erfolglos - unternommen wurde.

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Kostenverteilung und Leistungsausschluss bei außergerichtlichem Vergleich:


BGH v. 25.01.2006:
Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.

LG Hagen v. 23.03.2007:
Ein Rechtsschutzversicherer kann sich nicht mit Erfolg auf die "sekundäre Risikobegrenzung" in § 5 III b ARB 94 berufen, weil diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und den Versicherungsnehmer infolge dessen unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG a.F., § 307 Abs. 1 BGB n.F.). Die Risikobegrenzungsklausel in § 5 III b ARB 94 genügt diesen Anforderungen nicht. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird daraus nicht deutlich, dass der in § 5 I a ARB 94 scheinbar umfassend eingeräumte Versicherungsschutz generell keine Geltung haben soll, wenn der Versicherungsnehmer bei einem außergerichtlich erledigten Rechtsschutzfall in der Hauptsache - aus welchen Gründen auch immer - Erfolg hat.

BGH v. 25.05.2011:
Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2000 setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse in der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Das ist vom Versicherer darzulegen und zu beweisen.

BGH v. 19.12.2012:
Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3 Buchst. b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand (Fortführung von Senatsurteil vom 25. Mai 2011, IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054).

OLG Saarbrücken v. 29.01.2014:
Eine dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen nicht entsprechende Kostenverteilung in einem außergerichtlichen Vergleich setzt voraus, dass zumindest konkludent eine Kostenregelung getroffen worden ist. Haben die anwaltlichen Vertreter von Parteien eines Kaufvertrages über einen Pkw zwar dessen Rückabwicklung vereinbart, bleibt jedoch unklar, ob sie ihre kontroversen Auffassungen zur Kostentragung beilegen konnten, hat der Versicherungsnehmer eine konkludente Kostenregelung jedenfalls nicht bewiesen.

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Anrechnung der Geschäftsgebühr:


BGH v. 24.09.2014:
Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (RVG-VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG-VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.

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Vorschuss-Rückforderung:


AG Wiesbaden v. 08.12.2008:
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, einen von der Rechtsschutzversicherung gezahlten Gebührenvorschuss an diese zurückzuzahlen, wenn er in derselben Angelegenheit seine Gebühren gegenüber dem gegnerischen zum Schadensersatz verpflichteten Haftpflichtversicherer abgerechnet und erhalten hat.

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Aktenversendungspauschale:


BGH Urteil vom 06.04.2011:
Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 Abs 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

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Anwaltskosten für den Verkehr mit der Rechtsschutzversicherung:


Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltskosten

Anwaltskostenersatz für den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung?

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Haftung des Rechtsschutzversicherers:


BGH v. 15.03.2006:
Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann.

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Anwaltsbevollmächtigung:


BGH v. 24.01.1978:
Unter der Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung von 1954 wurde davon ausgegangen, dass der Rechtsschutzversicherer im eigenen Namen zugunsten des Versicherungsnehmers den Vertrag mit dem Anwalt abschloss, diesem allerdings gemäß § 328 BGB Ansprüche gegen den Anwalt zustanden (Senatsurteil vom 8. November 1966 - VI ZR 30/65 = VersR 1967, 76). Die Neufassung der ARB stellt jedoch eindeutig klar, dass die Mandatserteilung namens und im Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgt.

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Versicherung zugunsten eines Dritten:


BGH v. 16.07.2014:
Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft - Verlangt der Versicherte Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass keine Erfüllung eintreten kann.

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Streitwert:


BGH v. 26.10.2011:
Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 959). Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%.

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