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Auch bei einem unterstellten Vorhandensein eines Thermofensters mit der von Klägerseite behaupteten Funktionsweise kann nicht ohne Weiteres auf einen Schädigungsvorsatz der Beklagten bzw. eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten geschlossen werden, wie er für sämtliche in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen erforderlich wäre. Dies gilt insbesondere, da bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung in Betracht kommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |