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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung (§§ 823, 831 BGB) kann durch wirksame Abtretung (§ 398 BGB) auf den Kläger übergehen. Die Feststellung des Unfallhergangs und der Wirksamkeit der Abtretung kann auf der Grundlage glaubhafter und ergiebiger Zeugenaussagen erfolgen, wobei die Beweiswürdigung auch die Erinnerungsfähigkeit und mögliche Interessen der Zeugen berücksichtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |