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Die Zulässigkeit von Antragsergänzungen im Linienverkehrsgenehmigungsverfahren bei einer Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 Satz 2 bis 5 PBefG bemisst sich ausschließlich nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG. Die Regelungen des § 12 Abs. 6 Sätze 1 und 2 PBefG verdrängen als leges speciales die allgemeinen Regelungen des § 12 Abs. 5 PBefG zur Zulassung verspäteter Anträge und Antragsergänzungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |