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Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB ist der Beklagten vorzuwerfen, indem sie Fahrzeuge mit einer unzulässigen (nicht offen gelegten) Abschalteinrichtung in den Verkehr brachte, aufgrund derer die Entziehung der Betriebserlaubnis droht. Den Hersteller trifft eine sekundäre Darlegungslast zur Funktionsweise des Motors und der dargelegten Abschalteinrichtung, wenn greifbare Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten vorliegen. Genügt der Anspruchsgegner dieser sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |