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Die Angabe einer Mobilfunknummer auf der geschäftlichen Internetseite oder auf Quittungen eines Mietwagenunternehmens ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit dem Taxenverkehr herbeizuführen (§ 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG). Ein Unterlassungsanspruch kann sich jedoch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG ergeben, wenn die Darstellung der Mobilfunknummer irreführend ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |