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Das bloße Vorhandensein einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung genügt für sich noch nicht, um einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auszulösen. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der objektiven Sittenwidrigkeit der Verwendung von Software zur Aktivierung einer Aufheizfunktion oder eines Thermofensters, da diese dem Schutz und der Dauerhaltbarkeit von Motorbauteilen dienen kann. Jedenfalls fehlt es an den subjektiven Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB, da ein bedingter Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht festgestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |