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Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB zu. Durch die Entwicklung des Motors F durch die Beklagte zu 2) und das Inverkehrbringen der mit dem Motor F ausgestatteten Fahrzeuge durch die Beklagte zu 1) ohne Offenlegung der eingebauten Software (Strategien A und B zur Aufheizung und Strategie E Restreichweite) haben die Beklagten dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |