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Ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn der Motor des Klägerfahrzeugs (hier: EA 288) eine Abschalteinrichtung enthält, die im Prüfstand in einen anderen Modus schaltet, sodass eine Abgasrückführung mit niedrigerem Stickoxidausstoß stattfindet als im normalen Fahrbetrieb. Die Beklagte trifft eine sekundäre Darlegungslast, die sie nicht erfüllt hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer prüfstandsoptimierten Umschalteinrichtung vorliegen. Dies gilt auch für ältere Modelle der Euro 5 Norm, die vor der Kalenderwoche 22/16 gebaut wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |