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Ist ein Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht in seiner Funktion als Beförderungs- und Transportmittel, sondern als Arbeitsmaschine im Einsatz, greift die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht ein. Eine Haftung entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Dies ist der Fall, wenn ein Traktor beim Baumfällen als Sicherungswerkzeug und zur Vorbereitung des Abtransports eingesetzt wird und sich die Gefahren durch den Einsatz seiner Zugkraft realisieren, die nicht das typische Gepräge eines Unfalls mit einem Kraftfahrzeug tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |