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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB i.V.m. § 31 BGB) besteht auch bei einem nicht vom Motortyp D betroffenen Fahrzeug, wenn eine schadstoffmindernde "Aufwärmstrategie" nur im NEFZ-Zyklus greift und die Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist. Der Schaden entsteht bereits durch den Erwerb des mit der manipulierten Software ausgerüsteten Fahrzeugs, da dessen Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr durch drohenden Entzug der Typengenehmigung oder Stilllegung gefährdet war. Der Käufer muss sich jedoch gezogene Nutzungen anrechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |