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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Audi-Vertragshändlerin (Beklagte zu 1) wegen des Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens ist jedenfalls verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB begann mit der Ablieferung des Fahrzeugs und war bei Klageerhebung abgelaufen. Die Herstellerin des Fahrzeugs (Beklagte zu 2) wird zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |