|
Der Schaden des Erwerbers eines mit manipulativ wirkender Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs besteht bereits im Abschluss des Kaufvertrages, da das Fahrzeug hinter den Vorstellungen von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückbleibt und sich dies infolge der Unsicherheiten für Typengenehmigung und Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert auswirkt. Ein Fahrzeug, dem der Verlust der Betriebserlaubnis droht, hat auf dem Markt einen geringeren Wert als ein vergleichbares anderes Fahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |