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Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Der Schaden des Käufers eines Kraftfahrzeugs liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, weil der konkret abgeschlossene Vertrag bzw. die Eigenschaften des Kaufgegenstands nicht den berechtigten Erwartungen entsprachen und die Leistung für ihre Zwecke nicht ohne Einschränkung brauchbar war, da die Stilllegung drohte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Käufer vom Kauf Abstand genommen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass das Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung die EG-Typgenehmigung nicht hätte erhalten dürfen und Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |