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Das Inverkehrbringen von mit einer Manipulationssoftware versehenen Fahrzeugen stellt keine Täuschung im Rechtssinne für einen Betrug nach § 263 StGB dar, da dem tatsächlichen Akt des Inverkehrbringens kein derartiger Erklärungswert beigemessen werden kann. Zudem fehlt es für einen Betrug an der Absicht des Herstellers, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, insbesondere bei einem Gebrauchtwagenkauf, da das Absatzinteresse des Herstellers zu diesem Zeitpunkt bereits befriedigt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |