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Das OLG Hamm hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung eines mit einer Prüfstandentdeckungssoftware ausgestatteten Dieselfahrzeugs verurteilt. Es wurde festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw in Annahmeverzug befindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |