Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 30.01.2020: Unzureichender Sachvortrag zu Abschalteinrichtungen und Thermofenstern bei Dieselmotoren




Das OLG Köln (Urteil vom 30.01.2020 - 28 U 50/19) hat entschieden:

   Ein Vortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist unzureichend, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte 'aufs Geratewohl' oder 'ins Blaue hinein' erfolgt und damit einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt. Die subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB erfordern hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Kenntnis der Umstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, und den Schädigungsvorsatz eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen - Thermofenster
und
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.030,00 € festgesetzt.

Gründe:


a. Mit dem Landgericht hält der Senat den Vortrag des Klägers dazu, dass der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, die dazu führt, dass das Abgasverhalten auf dem Prüfstand anders ist als im Realbetrieb, für unzureichend. Vielmehr stellt sich die Behauptung des Klägers, auch der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, als unzulässiger, einer Beweisaufnahme nicht zugänglicher Vortrag "aufs Geratewohl" und "ins Blaue hinein" dar.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beweisführer grundsätzlich nicht gehindert ist, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (s.a. Senat, Beschluss vom 28.01.2019 - 28 U 36/18, n.v.). Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt daher erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH NJW 2012, 2427, 2431 Rn. 40 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, vor § 284 Rn. 8c mwN).

Auch unter Berücksichtigung dieser engen Voraussetzungen bestehen aber für die klägerseits behauptete Manipulation in Form einer Abschalteinrichtung "wie bei I" keine greifbaren Anhaltspunkte, und es besteht auch keine Veranlassung zu einer Beweisaufnahme, insbesondere nicht durch Vernehmung des Zeugen J, der nach dem Klägervortrag von dem Vorstandsvorsitzenden der I AG gehört haben soll, dass es bei Motoren der Beklagten der Reihe N47 eine mit der I-Prüfstanderkennung vergleichbare Funktion wie die Abschalteinrichtung bei I gebe, die Modul oder Funktion "14/15V" heiße. Eine solche - unterstellte - Bekundung wäre nämlich für den hier konkret zu entscheidenden Sachverhalt, bei dem es - unstreitig - gerade nicht um einen Motor der Baureihe N47 geht, unerheblich. Hierbei ist dem Senat bewusst, dass eine beantragte Zeugenvernehmung nur ausnahmsweise nicht durchzuführen ist, nämlich dann, wenn völlig ausgeschlossen ist, dass die Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse bringen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - XII ZR 99/17, zitiert nach juris). So liegt es indes hier. Auf die Behauptung der Beklagten, dass der Zeuge J anlässlich des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gerade das Gegenteil bekundet habe (vgl. Bl. 948 d.A.), kommt es damit ebenso wenig an wie auf die amtliche Auskunft des KBA vom 17.10.2019 gegenüber dem Oberlandesgericht München (Anl. BB5, Bl. 977) zu eben dem den Gegenstand der angeblichen Wahrnehmung des Zeugen J bildenden, hier nicht streitgegenständlichen Motor N47, wonach bei den Untersuchungen des KBA gerade keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei.

Gleiches gilt für die zu der vermeintlichen Funktion 14/15 V weiter benannten Zeugen K, L, M, N, O, P und Q. Auch diese werden - soweit man den bloßen Verweis in der Berufungsbegründung auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz, der wiederum die entscheidenden Informationen nicht enthält, da sich diese nicht dort, sondern in der Klageschrift befinden, für ausreichend erachtet - für einen Vortrag aufgeboten, der sich auf Euro-6-Fahrzeuge mit AdBlue-Technik und damit nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Euro-5-Fahrzeug, keine AdBlue-Technik) bezieht. Die Behauptung, dass dies "im Grunde auch für Euro-5-Diesel" gälte, erfolgt ebenso ohne greifbaren Anhaltspunkt schlicht aufs Geratewohl und gebietet deshalb ebenfalls keine Beweisaufnahme. Andernfalls würde die grundsätzlich zulässige Möglichkeit einer Partei, ihr günstige vermutete Tatsachen, über die sie keine näheren Erkenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält, zu behaupten und hierfür Beweis anzubieten, zu Ausforschungszwecken missbraucht.

Es kommt nach alledem schließlich auch nicht darauf an, dass das KBA Fahrzeuge der Beklagten mit dem hier einschlägigen Motortyp N57 in der - hier nicht einschlägigen - Euro-6-Variante unstreitig überprüft und (nur) bezüglich zweier Modelle Rückrufe angeordnet hat, allerdings nicht wegen prüfstandsbezogener Abschalteinrichtungen, sondern wegen Problemen bei der NOx-Nachbehandlung.

Soweit der Kläger schließlich auf Prüfungen der Deutschen Umwelthilfe zu dem von der Beklagten hergestellten Motor B47 bzw. N47 rekurriert, ist dies (erneut) schon deshalb unbehelflich, weil es sich vorliegend um einen Motor der Reihe N57 handelt. Ob diese Tests geeignet sind, eine Prüfstanderkennungssoftware zu belegen, kann daher dahinstehen. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass sich aus der klägerseits erstinstanzlich vorgelegten und in der Berufungsbegründung aufgegriffenen Anlage K7 gerade keine generell überhöhten Werte bei Testungen der aufgeführten Fahrzeuge der Beklagten mit dem hier relevanten Motor N57 - allerdings wiederum in der hier nicht einschlägigen Euro-6-Variante (A R und G S) - ergeben, sondern dass sich der einzige überhöhte Wert (257 mg NOx/km) bei einem dieser Autos bei einer Autobahntestung findet, die aber nach dem insoweit unwidersprochenen Beklagtenvorbringen überhaupt nicht Gegenstand des NEFZ ist.

b. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte kann auch mit Blick auf ein von ihm so bezeichnetes Thermofenster nicht festgestellt werden.

Der Senat hält es bereits für fraglich, ob sich dem klägerischen Vortrag - bezogen auf den konkreten Sachverhalt - hinreichende Anhaltspunkte für das objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines behaupteten Thermofensters entnehmen lassen. Ebenso ist fraglich, ob der klägerische Vortrag den Anforderungen an die Darlegung eines Schadens im Sinne von § 826 BGB genügt; denn das KBA hat nach dem insoweit klägerseits nicht in Abrede gestellten Vortrag der Beklagten Fahrzeuge der Beklagten geprüft, bzgl. zweier davon einen Rückruf (aus anderen Gründen) angeordnet und dies im Übrigen gerade unterlassen, und auch der Bundesverkehrsminister geht lediglich bei einigen - sodann zurückgerufenen - Fahrzeugen davon aus, dass ein sogenanntes Thermofenster nicht dem Motorschutz diene (vgl. hib - heute im Bundestag Nr. 243 v. 27.04.2016, zitiert nach juris), ohne dass das konkrete Fahrzeug mit dem konkreten Motor von diesem Rückruf betroffen gewesen wäre. Weshalb vor diesem Hintergrund die Entziehung der Betriebserlaubnis drohen und/oder der Kläger eine ungewollte Verbindlichkeit eingegangen sein sollte (vgl. dazu, dass eine solche Konstellation durchaus unter § 826 BGB subsumiert werden kann, Senat, Urteil vom 21.11.2019 - 28 U 21/19, n.v.), erschließt sich nicht und ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, der Kläger habe ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes schadstoffarmes Fahrzeug erwerben wollen und sich daher aufgrund der Angaben der Beklagten im Prospekt für das streitgegenständliche Fahrzeug entschieden.

Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht einmal an. Denn jedenfalls sind die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB, die neben dem Schädigungsvorsatz eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters dessen Kenntnis von den Umständen, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, erfordern, nicht dargetan. Anders als im Falle des von der I AG hergestellten Motors EA 189, bei dem eine allein auf dem Prüfstand zum Tragen kommende Abschalteinrichtung im Raum steht, hinsichtlich derer von einer dem Gewinnstreben geschuldeten Verschleierung deren Vorhandenseins im Bewusstsein ihrer Gesetzeswidrigkeit ausgegangen werden kann (vgl. hierzu erneut Senat, aaO), zeigt der Kläger keine Anhaltspunkte dafür auf, dass eine solche Verschleierung in dem Bewusstsein möglicher Gesetzeswidrigkeit und möglicher Schädigung einer Vielzahl von Käufern auch in der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung anzunehmen wäre. Es obliegt aber dem Kläger, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte vorzutragen (i.E. ebenso OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; Urteil vom 17.10.2019 - 7 U 29/19; Urteil vom 27.09.2019 - 6 U 57/19; OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 8 U 1449/19; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2019 - 9 U 567/19; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.09.2019 - 12 U 123/18; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019 - 5 U 1670/18; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019 - 13 U 274/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020 - 17 U 107/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 103/18; jeweils zitiert nach juris).

2.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm einem Schutzgesetz.

a. Dies gilt zunächst für § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge (EG-FGV). Zwar kommt als Schutzgesetz auch in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union in Betracht (BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 136/09, zitiert nach juris, Rz. 17), und die EG-FGV gilt - anders als die ihr zugrunde liegende Richtlinie 2007/46/EG - nach Art. 288 Abs. 3 AEUV unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU, ohne dass es der Umsetzung in nationales Recht bedürfte. Die Vorschriften der EG-FGV dienen aber nicht dem Schutz individueller Interessen, insbesondere nicht dem Schutz des Vermögens des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs (vgl. stellvertretend für die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung mit ausführlicher Begründung OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 8 U 1449/19, juris-Rn. 78 ff.). Im Übrigen würde die Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung durch die - behauptete - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ohnehin nicht in Frage gestellt. Vielmehr genügt es für die Gültigkeit, dass der Hersteller die Bescheinigung unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und sie fälschungssicher sowie vollständig ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 338/19, zitiert nach juris, Rn. 56 ff.).

b. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB vorgetragen. Hierfür genügt insbesondere die auszugsweise Wiedergabe eines Urteils des Landgerichts Köln vom 18.07.2017 nicht, zumal dort ein den von der I AG hergestellten Motor EA 189 betreffender Sachverhalt zu beurteilen stand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2020/28_U_50_19_Urteil_20200130.html - DE:OLGK:2020:0130.28U50.19.00

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