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Ein Vortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist unzureichend, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte 'aufs Geratewohl' oder 'ins Blaue hinein' erfolgt und damit einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt. Die subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB erfordern hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Kenntnis der Umstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, und den Schädigungsvorsatz eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |