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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt einen schlüssigen Vortrag des Klägers voraus, dass das Fahrzeug tatsächlich mit einer solchen versehen ist. Behauptungen, die Motorsoftware beeinflusse den Stickstoffoxidausstoß allein auf dem Prüfstand und könne diesen erkennen, sind ohne konkrete Anhaltspunkte unsubstantiiert. Auch der Verweis auf ein sogenanntes Thermofenster bleibt ohne Substanz, wenn konkrete Angaben dazu fehlen, was unter welchen Bedingungen nicht ordnungsgemäß funktionieren soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |