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Ein Anspruch auf Erteilung von Deckungsschutz ist nicht fällig, wenn der Versicherte seiner Pflicht zur umfassenden und wahrheitsgemäßen Information des Versicherers über den Streitstand, insbesondere hinsichtlich des Anspruchsgegners und verjährungshemmender Umstände, nicht nachkommt. Die Verweigerung der Auskunft über unternommene Maßnahmen zur Verjährungshemmung ist unberechtigt, da der Versicherer keine rechtliche Beurteilung, sondern lediglich Tatsachen verlangt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |