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Ein planungsrechtlicher Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses ist zu versagen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere die durch § 25 Abs. 1 und 2 StrWG NRW geschützten Belange des Straßenverkehrs, da bei Verwirklichung des Vorhabens eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |