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Die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßenflächen stellt eine Sondernutzung dar, die einer Erlaubnis bedarf. Die Ablehnung der Erteilung solcher Sondernutzungserlaubnisse war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten, da sie einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |