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Ein Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Landesstraße ist formell rechtmäßig, auch wenn die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen eine Wochenfrist unterschreitet, sofern die Einsichtnahme für Interessierte möglich war. Eine vollständige Offenlegung aller Planunterlagen, insbesondere eingeholter Gutachten, ist nur erforderlich, soweit ohne diese Unterlage Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig erkannt und geltend gemacht werden können. Die Planrechtfertigung für ein im Landesstraßenbedarfsplan mit Dringlichkeitsstufe 1 ausgewiesenes Vorhaben ist für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW a.F. verbindlich und bindet auch die zur Rechtmäßigkeitskontrolle berufenen Gerichte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |