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Ein Unternehmen, das Reinigungsarbeiten im öffentlichen Straßenverkehr ausführt und dabei eine Gefahrenquelle schafft, ist dafür verantwortlich, ausreichende Sicherheitsmaßnahmen für vorbeifahrende Fahrzeuge einzurichten. Genügt der durch Pylone vorgegebene Sicherheitsabstand offensichtlich nicht, um Beschädigungen durch aufgewirbelte Steine zu vermeiden, haftet das Unternehmen für die entstandenen Schäden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |