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Eine Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn eine schadhafte Stelle bei gebotener Aufmerksamkeit so auffällig und hinreichend erkennbar war, dass die Gefahr vor sich selbst warnte und dementsprechend keine haftungsbegründende Gefahrenquelle darstellte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |