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Die Werbung mit dem Slogan 'Die clevere Alternative zum TAXI' für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen stellt keine unlautere geschäftliche Handlung dar. Insbesondere liegt weder eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 UWG noch eine irreführende Angabe nach § 5 UWG vor, da das Attribut 'clever' zu allgemein gehalten ist und nicht primär auf einen Preisvergleich abzielt oder eine Herabsetzung der Konkurrenz darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |