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Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB n.F. setzt eine erhebliche Tat voraus, dass durch sie schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von zu erwartenden Vermögensdelikten im weitesten Sinne ist nicht allein eine bestimmte Schadenshöhe maßgeblich; vielmehr kann bei einer drohenden Vielzahl von weniger schweren Taten auf den drohenden Gesamtschaden abgestellt werden, wobei die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung den friedensstörenden Charakter jeder einzelnen Tat so erhöhen kann, dass sie alle als erheblich empfunden werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |