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Das Amtsgericht Soest lehnte den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Betrugs ab, da kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO bestand. Es konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, welcher der Angeschuldigten die Manipulationen an einem Fahrzeug wissentlich vorgenommen hatte und ob Vorsatz hinsichtlich der bewussten Täuschung vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |