|
Eine Feststellungsklage gegen polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen ist unzulässig. 1. Der Schwerpunkt der Geschwindigkeitsmessung liegt in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Örtlich unbeschränkte Geschwindigkeitskontrollen sollen die Kraftfahrer dazu bringen, nicht nur an bekannten Kontrollpunkten, sondern überall die Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten. 2. Selbst wenn die Geschwindigkeitskontrolle rechtswidrig wäre, etwa weil sie nur an fiskalischen Interessen ausgerichtet wäre, wäre der Kraftfahrer hierdurch nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. a) § 1 Absatz 1 Satz 1 PolG NRW umschreibt als Aufgabenzuweisung nur den Handlungsraum der Polizeibehörde, ohne dem Bürger einen Anspruch auf Aufgabenwahrnehmung zu vermitteln. b) Die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen mittels des Laserhandmessgeräts der Marke RIEGL LR 90-235 P allein (Anmessen des Kfz. von außen) greift offensichtlich nicht in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, da keine Daten dauerhaft erfasst werden. Für die Datenerhebung nach einem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß gibt es gesetzliche Grundlagen im repressiv ausgerichteten Ordnungswidrigkeitenrecht. (Leitsätze des Gerichts) |