Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Geschwindigkeitsmessung mit Geräten der Fa. Riegl

Geschwindigkeitsmessung mit Geräten der Fa. Riegl




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Zuordnungsentfernung
-   Sonstige Messmethoden und - geräte



Einleitung:


Die Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten der Fa. Riegl - insbesondere mit dem Gerät RIEGL LR90-235/P - werden durchgehend als im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens erfolgt anerkannt. Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der Beurteilung der Funktionsweise der Prüfung und Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zu.


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 22.10.2015 - 2 Ss OWi 641/15) stellt in diesem Zusammenhang fest:

   "a) Im Zusammenhang mit der Anerkennung des sog. standardisierten Messverfahrens hat der BGH ausdrücklich betont, dass die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - den systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade darauf abzielen, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen (vgl. auch Cierniak ZfS 2012, 664 f. unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 und Bellardita DAR 2014, 382 f.). Danach kommt der Bauartzulassung durch die PTB die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Denn mit der amtlichen Zulassung des Messgerätes bestätigt die PTB, die Zugriff auf alle maßgeblichen patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen hat, nach umfangreichen messtechnischen, technischen und administrativen Prüfungen sowie Festlegung der Eichprozeduren im Wege eines Behördengutachtens, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat (instruktiv zu Art und Umfang der Prüfungen: Kupper/Märtens/Fischer, polizei, verkehr + technik 2013, 16 ff.). Damit ist die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Geräts festgestellt, die Informationen zu dessen genauer Funktionsweise entbehrlich macht (OLG Köln NZV 2013, 459). Das den geschilderten Anforderungen im konkreten Fall genügende Verfahren indiziert die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 (7) SsBs 212/15 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 - 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21, jeweils m.w.N.). b) Erst recht begründet die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geräts, das eine Bauartzulassung der PTB erhalten hat, keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Nach welchem Prinzip das vorliegend zum Einsatz gekommene Lasermessgerät Riegl FG21-P funktioniert, ist vielmehr ebenso bekannt wie die möglichen Ursachen für Fehlmessungen (vgl. nur R. Schäfer/Poziemski/Böttger in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. Rn. 1996 ff.). Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459; OLG Zweibrücken DAR 2013, 38; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2013 - 1 Ss OWi 141/13 [bei juris] = SchlHA 2013, 450). Folglich steht der Verwertung von Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen des sog. standardisierten Messverfahrens insbesondere auch nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise anhand hierfür maßgeblicher Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (so zutreffend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 - 2 (7) SsBs 454/14 [bei juris] unter Hinweis auf KG VRS 118, 367; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 - 1 Rbs 50/14 [bei juris]). c) Bei Verwendung eines von der PTB zugelassenen und gültig geeichten Messgeräts, das durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient wurde, ist das Tatgericht nicht gehalten, weitere technische Prüfungen, insbesondere auch zur Funktionsweise des Geräts zu veranlassen. Die Zulassung der PTB macht eine solche Prüfung entbehrlich. Damit soll gerade sichergestellt werden, dass nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss (so zutreffend OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 - 2 Ss OWi 1041/14 = DAR 2015, 149 = BeckRS 2015, 04646). d) Nur wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen, kann eine nähere Überprüfung des gemessenen Geschwindigkeitswertes - sei es durch einen Sachverständigen für Messtechnik, sei es durch eine ergänzende Stellungnahme der PTB oder des Geräteherstellers - geboten sein (zur prozessualen Rolle der PTB sowie zur prozessordnungsgemäßen Einführung schriftlicher Stellungnahmen der PTB bzw. des Geräteherstellers in die Hauptverhandlung vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Umständen, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung entgegenstehen und konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräts begründen, muss das Gericht nachgehen. Ohne derartige Anhaltspunkte würden allerdings die an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellenden Anforderungen überspannt."

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit standardisierten Messverfahren

Messmethoden

Radarmessverfahren allgemein

Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen

Geschwindigkeitsmessung mit Geräten der Fa. Riegl

Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch

- nach oben -




Allgemeines:

OLG Brandenburg v. 29.09.2004:
Zu den Urteilsanforderungen bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Riegl LR 90-235/P

OLG Koblenz v. 12.08.2005:
Dass ein Sachverständiger für "Straßenverkehrsunfälle" und/oder das "Kraftfahrzeugwesen" auch die zur Beurteilung eines Laser-Mess-Sachverhalts bei dem es zudem auch noch zu Verstößen gegen einschlägige Bedienungsvorschriften (und dadurch zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Geräteeichung) gekommen war - erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser-Messtechnik besitzt, versteht sich nicht von selbst und bedarf daher näherer Darlegung. Unterbleibt dies, leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel.

OLG Hamm v. 11.12.2006:
Bei einem standardisierten Messverfahren (hier: Lasermessung mit RIEGL LR90-235/P) drängt sich eine weitere Beweisaufnahme auf bzw. liegt diese nahe, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden.

AG Rathennow v. 02.04.2008:
Bei einer Lasermessung mit dem Gerät Riegl LR90-235/P handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren im Sinne der Rechtsprechung.

OLG Koblenz v. 12.01.2010:
Den Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren wird die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 – P gerecht. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Messung mit dem Laser-Gerät Riegl FG 21 – P keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt.

OLG Düsseldorf v. 05.03.2010:
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Beweiserhebungsverbot nur dann in Betracht, wenn eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung erfolgt. Mit dem Gerät Riegl FG-21P wird keine dauerhafte Bildspeicherung durchgeführt. Vielmehr wird aufgrund eines konkreten Verdachts nach Anvisierung eines Fahrzeugs durch Auslösen einer Taste eine kurzzeitige Speicherung der ermittelten Geschwindigkeit und der konkreten Zeit ohne Bildaufzeichnung des gemessenen Fahrzeugs vorgenommen. Diese Daten werden bei einem weiteren Betätigen der Auslösetaste gelöscht. Insofern ist bei Verwendung dieses Geräts eine Verwertung der ermittelten Daten uneingeschränkt zulässig.

AG Sigmaringen v. 04.05.2010:
Bei einer Lasermessung werden keine Fotos gefertigt. Dies ist auch für die Zuverlässigkeit einer Messung nicht erforderlich. Nachdem aber keine Fotos gefertigt werden, ist es zwingend erforderlich, dass bei der Protokollierung des Ergebnisses der Messung Zahlendreher und Missverständnisse vermieden werden. Daher ist es unerlässlich, dass nicht nur der Messbeamte selbst das Messergebnis abliest, dies muss vielmehr auch vom Protokollführer abgelesen werden.

OLG Hamm v. 21.06.2012:
Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät "Riegl FG 21-P" nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, existiert nicht (entgegen AG Sigmaringen, Urteil vom 04.05.2010 - 5 OWi 15 Js 9971/09 -, BeckRS 2010, 14721).

OLG Düsseldorf v. 13.09.2012:
Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht (Anschluss an OLG Hamm BeckRS 2012, 18144 u. 18145; entgegen AG Sigmaringen BeckRS 2010, 14721).

OLG Hamm v. 13.09.2012:
Ein „Vier-Augen-Prinzip“ zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen.

AG Biberach v. 20.03.2013:
Bei Verwendung des Lasermessgerätes Riegel FG21-P ist der Visiertest zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Visiereinrichtung auf einen geeigneten Gegenstand vorzunehmen. Geschieht dies auf einem Leitpfosten, sind die Voraussetzungen für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht mehr erfüllt. Die Geschwindigkeitsmessung ist dann unverwertbar.

OLG Stuttgart v. 26.01.2015:
Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Überschreitung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht. Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt begründet im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder eine Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränkt, noch folgt aus einem Verstoß gegen sie ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis.

OLG Bamberg v. 22.10.2015:
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät "Riegl FG21-P" erfüllt die Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren. - Der in Kenntnis aller maßgeblichen - auch patent- und urheberrechtlich geschützten - Herstellerinformationen erfolgten Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist und weitere Informationen zu seiner Funktionsweise entbehrlich sind. - Eine nähere (tatrichterliche) Überprüfung des Messwertes ist nur geboten, wenn sich im Einzelfall bestimmte Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des eingesetzten standardisierten Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen.

OLG Bamberg v. 02.12.2016:
Bel der im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG21P handelt es sich grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei dem der Tatrichter im Urteil nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert anzugeben hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Nur so kann mit der für eine spätere Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellstuation tatsächlich mit der bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung. steht (OLG Koblenz DAR 2006, 101/102).

OLG Düsseldorf v. 25.04.2022:
Das mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P erzielte Messergebnis ist auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort nicht ermöglicht werden konnte. - nach oben -





Zuordnungsentfernung:

Messgeräteaufstellung

AG Dortmund v. 26.05.2017:
Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät Riegl LR90-235/P bei einem Überholvorgang in einem Abstand von mehr als 300 m durchgeführt, ist eine Zuordnungssicherheit zu einem der beiden Fahrzeuge nicht gegeben.

- nach oben -



Sonstige Messmethoden und - geräte:


Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

- nach oben -







Datenschutz    Impressum