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"a) Im Zusammenhang mit der Anerkennung des sog. standardisierten Messverfahrens hat der BGH ausdrücklich betont, dass die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - den systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade darauf abzielen, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen (vgl. auch Cierniak ZfS 2012, 664 f. unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 und Bellardita DAR 2014, 382 f.). Danach kommt der Bauartzulassung durch die PTB die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Denn mit der amtlichen Zulassung des Messgerätes bestätigt die PTB, die Zugriff auf alle maßgeblichen patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen hat, nach umfangreichen messtechnischen, technischen und administrativen Prüfungen sowie Festlegung der Eichprozeduren im Wege eines Behördengutachtens, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat (instruktiv zu Art und Umfang der Prüfungen: Kupper/Märtens/Fischer, polizei, verkehr + technik 2013, 16 ff.). Damit ist die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Geräts festgestellt, die Informationen zu dessen genauer Funktionsweise entbehrlich macht (OLG Köln NZV 2013, 459). Das den geschilderten Anforderungen im konkreten Fall genügende Verfahren indiziert die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 (7) SsBs 212/15 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 - 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21, jeweils m.w.N.).
b) Erst recht begründet die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geräts, das eine Bauartzulassung der PTB erhalten hat, keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Nach welchem Prinzip das vorliegend zum Einsatz gekommene Lasermessgerät Riegl FG21-P funktioniert, ist vielmehr ebenso bekannt wie die möglichen Ursachen für Fehlmessungen (vgl. nur R. Schäfer/Poziemski/Böttger in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. Rn. 1996 ff.). Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459; OLG Zweibrücken DAR 2013, 38; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2013 - 1 Ss OWi 141/13 [bei juris] = SchlHA 2013, 450). Folglich steht der Verwertung von Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen des sog. standardisierten Messverfahrens insbesondere auch nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise anhand hierfür maßgeblicher Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (so zutreffend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 - 2 (7) SsBs 454/14 [bei juris] unter Hinweis auf KG VRS 118, 367; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 - 1 Rbs 50/14 [bei juris]).
c) Bei Verwendung eines von der PTB zugelassenen und gültig geeichten Messgeräts, das durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient wurde, ist das Tatgericht nicht gehalten, weitere technische Prüfungen, insbesondere auch zur Funktionsweise des Geräts zu veranlassen. Die Zulassung der PTB macht eine solche Prüfung entbehrlich. Damit soll gerade sichergestellt werden, dass nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss (so zutreffend OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 - 2 Ss OWi 1041/14 = DAR 2015, 149 = BeckRS 2015, 04646).
d) Nur wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen, kann eine nähere Überprüfung des gemessenen Geschwindigkeitswertes - sei es durch einen Sachverständigen für Messtechnik, sei es durch eine ergänzende Stellungnahme der PTB oder des Geräteherstellers - geboten sein (zur prozessualen Rolle der PTB sowie zur prozessordnungsgemäßen Einführung schriftlicher Stellungnahmen der PTB bzw. des Geräteherstellers in die Hauptverhandlung vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Umständen, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung entgegenstehen und konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräts begründen, muss das Gericht nachgehen. Ohne derartige Anhaltspunkte würden allerdings die an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellenden Anforderungen überspannt." |