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Das Abstellen eines Altkleidersammelcontainers auf einem Privatgrundstück in 4,50 m Entfernung zum Geh- und Radweg stellt keine unerlaubte Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts dar, wenn die Befüllung ausschließlich auf dem Privatgrundstück stattfindet. Eine ordnungsbehördenrechtliche Verantwortlichkeit des Aufstellers für verkehrsordnungswidrige Vorgänge durch Benutzer des Containers kann nicht begründet werden, da der Aufsteller die Gefahr weder selbst verursacht noch diese ihm unter dem Gesichtspunkt der Zweckveranlassung zuzurechnen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |