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Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG hat gemäß § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen oder ein überwiegendes Interesse des Antragstellers anzuerkennen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von 8 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG ist zwingend und lässt kein Ermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |