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Die Parteien können eine konkrete Beschaffenheit eines Fahrzeuges betreffend die Unfallfreiheit auch konkludent vereinbaren, selbst wenn diese nicht im Kaufvertragsformular erwähnt ist. Weicht das Fahrzeug von dieser vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor. Ein Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer ihm bekannte Vorschäden arglistig verschwiegen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |